Geltungsbereich

Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Arbeitsgesetz auch für Assistenzärztinnen und -ärzte, und zwar unabhängig davon ob der Betrieb als Ganzes dem Arbeitsgesetz unterstellt ist oder nicht.

Für Oberärztinnen und -ärzte, die meisten leitenden Ärztinnen und Ärzte und Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossenem erstem Facharzttitel, gelten die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitgebers nur, sofern der Betrieb dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er direkt zur kantonalen Verwaltung gehört. Im Kanton Bern gehören keine Kliniken oder Spitäler mehr zur kantonalen Verwaltung.