Arbeitsgesetz
Geltungsbereich
Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Arbeitsgesetz für alle Assistenzärzt:innen – und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb als Ganzes dem Arbeitsgesetz unterstellt ist oder nicht.
Für Oberärzt:innen, die meisten leitenden Ärzt:innen und Assistenzärztinnen sowie Ärzt:innen mit abgeschlossenem erstem Facharzttitel gelten die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitgebers nur, sofern der Betrieb dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er direkt zur kantonalen Verwaltung gehört. Im Kanton Bern gehören keine Kliniken oder Spitäler mehr zur kantonalen Verwaltung.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden. Als Arbeitszeit gilt diejenige Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat, unabhängig davon, ob er oder sie schlafen kann oder nicht.
Unter besonderen Umständen (Dringlichkeit, Notfall usw.) darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise um maximal 2 Stunden überschritten werden. In Notfällen dürfen es auch mehr als 2 Stunden sein, im Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 140 Stunden. Diejenigen Stunden, die über die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden hinaus geleistet werden, werden als Überzeiten bezeichnet.
Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer:innen für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten, der nicht wegbedungen werden kann. Im Einverständnis mit der/dem Arbeitnehmer:in kann sie auch kompensiert werden. In diesem Fall ist kein Zuschlag auszurichten.
Überstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die zwischen der vertraglich vereinbaren Arbeitszeit und der Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz anfallen. Diese dürfen, wenn es vertraglich vereinbart wurde, ohne Zuschlag ausbezahlt werden.
Nachtarbeit
In Spitälern darf die Nachtarbeit 12 Stunden innert eines Zeitraumes von 12 Stunden betragen, wenn mindestens 4 Stunden Ruhezeit sind (nicht zusammenhängend) und eine Ruhegelegenheit vorhanden ist. Andernfalls darf sie nur 10 Stunden betragen.
Die Pausen gelten als Arbeitszeit. Zudem ist den Arbeitnehmenden eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren.
Arbeitnehmende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nacharbeit leisten (= mehr als 25 Nächte pro Jahr), haben Anspruch auf eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Bei weniger als 25 Nächten gibt es keinen Zeitzuschlag, sondern einen Lohnzuschlag von 25%.
Pikettdienst
Um Pikettdienst handelt es sich, wenn sich die Arbeitnehmenden für allfällige Arbeitseinsätze bereithalten müssen, sich aber ausserhalb der Klinik oder des Spitals aufhalten können.
Die Internventionszeit muss grundsätzlich 30 Minuten betragen. Die effektive Einsatzzeit, inkl. Weg zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit.
Aus zwingenden Gründen kann die Interventionszeit auch weniger als 30 Minuten betragen. In diesem Fall haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit.
Pikettdienste dürfen direkt an die reguläre Arbeitszeit angeschlossen werden. Die Piketteinsätze dürfen somit die Ruhezeit unterbrechen, diese muss aber wenn nötig im Anschluss an den Pikettdienst nachgewährt werden. Es muss zudem vier Stunden zusammenhängende Ruhezeit gewährt werden.
Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 aufeinander folgende Stunden.
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
- Die Ruhezeit darf mehrmals pro Woche auf 9 Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von 12 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird.
- Die Ruhezeit muss 12 Stunden betragen, wenn Nachtarbeit 12 Stunden dauert.
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause eine Stunde.
Mutterschaft
Schwangere Frauen und Mütter sind besonders schutzbedürftig. Das Arbeitsgesetz sieht diverse Schutzmassnahmen vor.
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen gemäss Arbeitsgesetz nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus. Das bedeutet, dass die Sollarbeitszeit im Zeiterfassungssystem während dieser Zeit herabgesetzt werden muss und nicht mehr als 45 Stunden pro Woche betragen darf.
Während den ersten sieben Monaten der Schwangerschaft kann eine Arbeitnehmerin, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten muss, verlangen, für eine gleichwertige Tagarbeit eingesetzt zu werden. Ab der achten Woche vor der Geburt darf eine schwangere Frau während dieser Zeit nicht mehr beschäftigt werden.
Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Arbeitszeit für das Stillen oder Abpumpen während dem ersten Lebensjahr des Kindes. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mindestens 7 Stunden besteht ein Anspruch auf mindestens 90 Minuten Stillzeit.
8 Wochen nach der Geburt darf eine Mutter nicht beschäftigt werden. Während 14 Wochen hat sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Diese wird in Form eines Taggeldes in der Höhe von 80% des Lohnes ausgerichtet. Viele Arbeitgeberinnen gewähren eine volle Lohnfortzahlung während einer bestimmten Zeit.
Die meisten Spitäler gewähren nach dem bezahlten Mutterschaftsurlaub auf Wunsch einen unbezahlten Urlaub. Das ist auch so im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen. Gemäss Art. 35a des Arbeitsgesetzes dürfen Schwangere und stillende Mütter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Die Stillzeit darf dabei maximal ein Jahr dauern. Somit besteht ein Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub, sofern das Kind gestillt wird.