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Drei Ärzte stehen draussen und reden miteinander

Gesamtarbeitsvertrag & Löhne

Seit dem 1.1.2018 gilt im Kanton Bern für rund 20 000 Beschäftigte der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Berner Spitäler und Kliniken. Er löst den Gesamtarbeitsvertrag für das Personal Bernischer Spitäler ab, der am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Der Gesamtarbeitsvertrag ist eine wichtige Errungenschaft der Sozialpartnerschaft und stellt sicher, dass alle in den ehemals öffentlichen Spitälern tätigen Mitarbeitenden dieselben Arbeitsbedingungen haben und vom gleichen Schutz profitieren können.

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Gesamtarbeitsvertrag Berner Spitäler und Kliniken per 1. Januar 2018

Vieles bleibt beim Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Berner Spitäler und Kliniken (Inkraftsetzung per 1. Januar 2018) beim Altbewährten, doch es gibt auch einige Verbesserungen für die Ärzteschaft.

Mutterschaft
Verbesserter Anstellungsschutz für befristet angestellte Mitarbeitende. Wenn der Ablauf des Vertrags in die Zeit der Schwangerschaft bzw. Mutterschaftsurlaubes fällt, kann der Vertrag bis zu dessen Ende verlängert werden. Fällt der Vertragsablauf in die Zeit nach der 30. Schwangerschaftswoche, wird der Vertrag in jedem Fall verlängert. In der Insel Gruppe gilt weiterhin, dass der Vertrag unabhängig von der Schwangerschaftswoche verlängert wird (sogenannte Lex Glauser).

Ferienbezug Assistenzärzt:innen
Assistenzärzt:innen mit befristeten Stellen müssen ihre Ferien während der Anstellungsdauer beziehen. Eine Auszahlung ist nur mit der Zustimmung der Assistenzärzt:innen möglich.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit für Assistenzärzt.innen und für Oberärzt:innen bleibt unverändert. Neu ist klar definiert, dass als Kompensation für die höhere Arbeitszeit 5 bzw. 7 zusätzliche Ferientage (bisher Kompensationstage) gewährt werden.

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Geltungsbereich

  • Réseau de l'Arc
  • Insel Gruppe AG
  • PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
  • Spital Emmental AG
  • SRO Spital Region Oberaargau AG
  • STS Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
  • Spitäler fmi AG
  • SZB Spitalzentrum Biel AG
  • UPD Universitäre Psychiatrische Dienste Bern AG

Selbstverständlich kannst du uns bei Fragen auch per Mail oder Telefon 031 381 39 39 jederzeit kontaktieren.

Löhne Assistenz- und Oberärzt:innen

Im GAV Berner Spitäler und Kliniken ist die Einstufung und die Lohnentwicklung der Mitarbeitenden festgehalten.

Mit dem GAV Berner Spitäler und Kliniken wurde ein neues Lohmodell eingeführt. Anstelle der bisher 30 Gehaltsklasse mit je 80 Gehaltsstufen und bis zu je 12 Vorstufen bildet ein schlankeres Lohnbandsystem Grundlage für die Entlöhnung. Es gibt 18 Lohnbänder mit je einem Minimum und einem Maximum und einer Bandbreite von 60%.

Die Einstufung erfolgt gemäss den im GAV festgehaltenen Kriterien (Art. 5.2.3). Berücksichtigt werden

  • die für die Funktion relevante Aus-, Weiter- und Fortbildung;
  • die für die Funktion relevante berufliche und ausserberufliche Leistungen und Erfahrungen (inkl. Familienarbeit) und
  • Alter und die interne Lohnstruktur des Betriebes sowie externe Marktlohnvergleiche.

Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist im GAV Berner Spitäler und Kliniken nicht festgehalten. Wichtig ist dabei, dass ein interner und externer Lohnvergleich stattfindet und es entsprechend noch wichtiger wird, dass man seinen Einstiegslohn verhandelt.

Die Lohnentwicklung erfolgt wie bis anhin generell oder individuell und die Kriterien für die persönliche Lohnentwicklung sind im GAV festgehalten (Leistung und Verhalten, Berufserfahrung und Alter, Lage im Lohnband). Die für die Lohnentwicklung zur Verfügung stehenden Prozentsätze werden wie bis anhin in jährlichen Verhandlungen mit den Personalverbänden festgelegt.

Die Assistenzärzt:innen erhalten weiterhin einen fixen jährlichen Gehaltsanstieg von 3% während den ersten 6 Weiterbildungsjahren und es besteht kein Verhandlungsspielraum.

Assistenzärzt:innen sind im Lohnband 21, Oberärzt:innen je nach Funktion in den Lohnbändern 24 oder 25 eingereiht. Wo welche Funktion eingereiht ist, ergibt sich aus den Richtpositionsumschreibungen. Diese sind in den Ausführungsbestimmungen Richtfunktionen GAV auf Seite 32 ersichtlich.

Wir sind bestrebt, dass das Lohnsystem möglichst transparent angewendet wird und unterstützen unsere Mitglieder bei Fragen rund um die Einstufung und die Lohnentwicklung sehr gerne.

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Einstufung in die Lohnbänder

Assistenzärzt:innen sind im Lohnband 21, Oberärzt:innen je nach Funktion in den Lohnbändern 24 oder 25 eingereiht. Wo welche Funktion eingereiht ist, ergibt sich aus den Richtpositionsumschreibungen. Diese sind in den Ausführungsbestimmungen Richtfunktionen GAV auf Seite 32 ersichtlich.

Aktuelle Löhne und Zulagen GAV Berner Spitäler und Kliniken

Die Einstufung erfolgt funktionsbezogen und basierend auf den in den Richtpositionsumschreibungen verbindlich festgelegten Funktionen. Innerhalb des definierten Lohnbandes sind vor allem Alter und Erfahrung relevante Faktoren für die Einreihung. Es besteht als Oberärzt:in Verhandlungsspielraum, der ausgenützt werden sollte. Während der Tätigkeit als Assistenzärzt:in ist der Lohn während den ersten sechs Weiterbildungsjahren verbindlich festgelegt.

Assistenzärzt:innen (Lohnband 21)

Einstiegslohn
CHF 7'248.60

2. Weiterbildungsjahr
CHF 7'465.30

3. Weiterbildungsjahr
CHF 7'682.00

4. Weiterbildungsjahr
CHF 7'898.70

5. Weiterbildungsjahr
CHF 8'115.40

6. Weiterbildungsjahr
CHF 8'332.15

ab 7. Jahr
gemäss GAV-Kriterien

Oberärzt:innen (Lohnband 24)

Einstiegslohn
CHF 9'584.25

Zulagen
(für Personal bis und mit Lohnband 24)

Pikett
CHF 30.-/ für eine Zeiteinheit von 8 bis 12 aufeinanderfolgende Stunden, Interventionszeit mind. 30 Minuten, Art. 3.9 GAV beachten.

Nachtarbeit
mind. CHF 9.-/h für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Wochenendarbeit
mind. CHF 9.-/h für die am Samstag sowie Sonn- und Feiertagen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr geleistete Arbeit. Keine Kumulation mit der Entschädigung für Nachtarbeit.

Bezahlte Pausen gemäss Artikel 3.6.1 GAV
Im Artikel 3.6.1 GAV Abs. 1 ist unter Ziffer c festgehalten, dass bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden neben den beiden Kurzpausen 30 Minuten bezahlte Mittagspause zu entschädigen ist. Dies unabhängig davon, ob aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Rufbereitschaft angeordnet wurde oder nicht. Der VSAO Bern hat sich mit den Arbeitgebern darauf geeinigt, dass diese halbe Stunde Mittagspause nicht zwingend als Arbeitszeit gilt. Die halbe Stunde muss aber 1:1 kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Wir sind überzeugt, dass dies eine faire Lösung ist und hoffen, dass dieser Artikel nun in den dem GAV angeschlossenen Spitälern flächendeckend umgesetzt wird.

Die Löhne werden 13 Mal im Jahr ausbezahlt und sind Brutto.